Reiter im Straßenverkehr

Reiter im Straßenverkehr - dass musst du wissen

Reiter im Straßenverkehr
Alle wichtigen Hinweise für dich zusammen gefasst

Pferde gelten als Fahrzeuge. Sind Reiter zu Pferde außerhalb ihrer Reitanlage auf öffentlichen Straßen unterwegs, unterliegen diese gemäß § 28 StVO den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß. Auch für das Führen eines Pferdes gelten die Regelungen in der StVO gleich dem Reiten.

Grundregel der StVO:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Grundregel der StVO:

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass Andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden.

 

Was musst du beachten?

Pferd und Reiter müssen den rechten Fahrbahnrand auf der rechten Straßenseite benutzen. Fußgänger- und Radwege dürfen nicht benutzt werden. Gibt es eine durchgehende Begrenzungslinie und es ist ausreichend Platz, so muss rechts neben der Linie geritten werden.

Eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist nur dann zulässig, wenn Pferde den Verkehr nicht gefährden und von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Was das konkret heißt, wird allerding nicht gesetzlich definiert.

Der Reiter muss körperlich und geistig in der Lage sein, das Pferd zu beherrschen. Eine entsprechende Ausrüstung fürs Pferd gehört ebenfalls dazu. Der Reiter oder Pferdeführer muss die allgemeinen Verkehrsschilder, Ampeln und Vorfahrtsregeln (§8 StVO) kennen und beachten.

Das Führen des Pferdes mit Stallhalfter und Strick sollte unbedingt vermieden werden, da man im Unfallfall eine größere Mitschuld bekommt. Eine ordentliche Zäumung mit Gebiss ist daher empfehlenswert.

 

Sichtbarkeit bringt Sicherheit!

Es gelten ebenso die Beleuchtungsvorschriften für Reiter (§17 StVO). Die Pferde müssen bei Dämmerung und Dunkelheit durch eine nicht blendende weiße Leuchte nach vorne und eine rote Leuchte nach hinten kenntlich gemacht werden (eine alleinige Passivbeleuchtung ist nicht ausreichend).

Gute Sichtbarkeit des Reiters, zum Beispiel mit reflektierenden Westen und Leuchtbändern für Reiter beziehungsweise Decken, Leuchtgamaschen und ähnlichem für Pferde, wird empfohlen. Kommt ein Reiter einer ausreichenden Beleuchtung nicht nach, droht ein Busgeld und der Versicherungsschutz erlischt.

Wie beim Fahrradfahren, wird zum Abbiegen das Handzeichen gegeben.

Reiter müssen allen Weisungen von Polizeibeamten Folge leisten (§36 StVO).

Ist ein Reiter in einen Verkehrsunfall verwickelt, muss er genau wie ein anderer Verkehrsteilnehmer seine Personalien angeben. Die Entfernung ohne dergleichen vom Unfallort, gilt als Unfallflucht. (§142 StGB)

 

Helmpflicht im Straßenverkehr

Eine allgemeine Helmpflicht gibt es nicht. Der Eigenschutz beim Reiten ist weder nur etwas für Anfänger und Kinder, noch beim bravsten Pferd der Welt zu vernachlässigen.

Ausnahmen:

Das Durchfahrverbotsschild ist ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art. In der StVO ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass dieses Schild nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gilt. Ist jedoch im weißen Feld ein Reiter oder ein Pferd dargestellt, dann gilt dieses Zeichen nur für Reiter/Pferde.

 

Reiten und Führen in der Gruppe

Reiten gleichzeitig mehrere Reiter oder führen mehrere Personen Pferde durch den Straßenverkehr gilt das als „Verband“ in der StVO. Hierin ist ein Verband eine geordnete, einheitlich geführte Fahrzeugmehrheit, die auch für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist. Das gilt auch für Reiterguppen oder zu Fuß gehende „Verbände“.
In einem Verband dieser Stärke dürfen zwei Reiter nebeneinander reiten. Die Länge des Verbandes darf 25m nicht überschreiten. Bei Bedarf sind zwei Verbände zu bilden mit einem Mindestabstand zueinander von 25 Metern.

Ein Verband ist als solcher kenntlich zu machen, er gilt als ein Verkehrsteilnehmer.

Der Gegenverkehr muss beim Vorbeireiten des Verbandes an einem Hindernis warten, bis der letzte Reiter wieder auf seiner Fahrbahnseite angekommen ist.  Ebenso kann der Verband eine Ampelanlage bis zum letzten Reiter überqueren, auch wenn die Ampel zwischenzeitlich auf Rot umspringen sollte.

Der Verband ist von einer geeigneten Person zu führen.

Bei Dämmerung und Dunkelheit muss nicht jeder Reiter beleuchtet sein, sondern ist der Verband nach vorne durch nicht blendende weiße Leuchten und nach hinten durch Leuchten mit roten Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich zu machen. Für gute Sichtbarkeit auch von weitem, ist die Verwendung zusätzlicher Leuchtgamaschen dringend zu empfehlen.

 

Alkohol „am Zügel“

Bei Alkoholkonsum droht Fahrzeugführern eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Da ein Reiter keine Fahrzeug führt, kann er sich nicht nach § 316 StGB strafbar machen. Da ein Kutscher ein Fahrzeug im Sinne der strafgesetzlichen Norm führt, kommt eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Für Reiter bleibt nur § 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen am Straßenverkehr (FeV): „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“ Feste Grenzwerte gibt es für Reiter bisher nicht. Für Fußgänger wird ein Promillewert von 2,0 angenommen. Wer gegen § 2 FeV verstößt, macht sich allerdings nicht strafbar, sondern handelt „nur“ ordnungswidrig.

 

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Antje Müller

Ich bin Antje Müller, Ihr zertifizierter HORSE ASSISTED COACH. … Coach aus Leidenschaft und Expertin für wirksame und nachhaltige PERSÖNLICHKEITSENTWICKLUNG. Mein außergewöhnliches Coachi...

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